16.7.2018 In: Medien- und Presserecht

taz gewinnt gegen die Junge Freiheit

Die taz darf online in einem Artikel über rechte Medien, links auf die sog. Way-Back Maschine "archive.org" bzw. auf das Webarchiv "archive.is" setzen, die an der verlinkten Stelle Artikel u.a. der Jungen Freiheit zugänglich machen. Darin liegt u.a. weder eine Verletzung des § 19a UrhG (Recht der öffentlichen Zugänglichmachung), noch ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß iSd § 4 Nr. 4 UWG. Das Landgericht Berlin hat die entsprechende Unterlassungsklage der Jungen Freiheit abgewiesen.
Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 18.6.2018 mitgeteilt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, worauf die Junge Freiheit ihr Rechtmittel zurückgenommen hat.

Urteil des Landgerichts Berlin vom 30.1.2018 - 15 O 237/17 -.
Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 18.6.2018 - 24 U 32/18 -.