28.1.2018
BerlVerfGH: Eine Strafkammer kann weder eine Angeklagte, noch die Verteidiger zwingen, während Film- und Fotoaufnahmen im Verhandlungssaal anwesend zu sein.
Der Berliner VerfGH hat festgestellt, dass ein Strafkammervorsitzender nicht befugt ist, die Anwesenheit eines Angeklagten oder eines Verteidigers während der Film- und Fotoaufnahmen im Saal vor dem Aufruf zur Sache anzuordnen. Dafür bestehe keine Ermächtigung nach § 176 GVG. Eine solche anordnungsfähige Pflicht zum Erscheinen lasse sich insbesondere nicht aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. April 2009 - I BvR 664/09 - herleiten.
BerlVerfGH, Beschl. vom 24.1.2018 - 20 A/18
zur Anmerkung von Rechtsanwalt Johannes Eisenberg