9.4.2019
Abverkauf von 151 Mietwohnungen und 6 Gewerbeeinheiten (Block F Nord, Karl-Marx-Allee, Friedrichshain) an Tochterunternehmen der Deutschen Wohnen gestoppt
Das LG Berlin hat mit Urteil vom 02.04.2019 (22 O 28/19) die einstweilige Verfügung zu Gunsten der WBF Wohnungsbaugesellschaft Berlin-Friedrichshain mbH bestätigt; die Verkäuferin darf den notariellen Kaufvertrag vom 13.12.2018 nicht vollziehen.
Die Regelungsverfügung des LG beruht auf folgenden Erwägungen:
Die Verfügungsklägerin und ehemalige Eigentümerin des Grundstücks (WBF) hat einen Anspruch auf Vorlage des Kaufvertrages, um eigene Ansprüche gegen die Verkäuferin prüfen zu können.
Der WBF steht gem. § 335 BGB aus den ursprünglich zwischen ihr und der jetzigen Verkäuferin im Jahr 1993 geschlossenen Verträgen ein Anspruch auf Einräumung eines Vorkaufsrechts für die Mieter des Blocks F-Nord zu. Dieses Vorkaufsrecht ist entstanden mit Verkauf des zu diesem Zeitpunkt in Wohnungseigentum aufgeteilten Grundstücks. Ob die Vertragsparteien vereinbart haben, vor Eigentumsübergang eine Rückumwandlung durchzuführen, ist unerheblich und steht dem Vorkaufsrecht der Mieter nicht entgegen.
Das LG lässt es dahinstehen, ob aus dem ursprünglichen Erbbaurechtsvertrag weitergehend auch ein Anspruch folgt, auch im Falles des Verkaufs des einheitlichen Grundstücks dieses vorzugsweise den jeweiligen Mieter anzubieten, in Form von Mieterwerbsgemeinschaften oder Ähnlichem.
Das LG hält es darüber hinaus für möglich, dass nicht nur den Mietern, sondern auch der WBF selbst ein eigenes, nicht verjährtes Vorkaufsrecht aus dem zwischen ihr und der jetzigen Verkäuferin geschlossenen Kaufvertrag vom 16.11.1995 zusteht. Der Umstand, dass dieses Vorkaufsrecht 2003 im Grundbuch gelöscht worden ist, steht dem nach Ansicht des LG nicht entgegen, da kein Rechtsgrund für die Löschung ersichtlich ist.
Der Erlass der einstweiligen Verfügung ist aus Sicht des LG erforderlich, um eine objektiv begründete Gefahr der Rechtsvereitelung bzw. - erschwerung auszuräumen. Die Durchführung des Kaufvertrages würde die Durchsetzung der Vorkaufsrechte der Mieter oder die des eigenen Vorkaufsrechts der WBF unmöglich machen.
Schließlich hält das LG es für möglich, dass der zwischen der Verkäuferin und dem Tochterunternehmen der Deutschen Wohnen AG geschlossene Kaufvertrag wegen Formmängel schwebend unwirksam ist.
Zur Pressemitteilung des Präsidenten des Kammergerichts Berlin vom 05.04.2019.