27.5.2020 In: Strafrecht

Stellungnahme zu Pressemeldungen über die Beschlagnahme des angebl. vollständigen "Ibiza-Videos"

Wir gehen davon aus, dass die StA Wien bei der Sicherung des Video- und Audiomaterials festgestellt hat, dass bei der Auswahl durch die deutschen Medien die Äußerungen der Herren Strache und Gudenus weder sinnverfälschend noch entstellend wiedergegeben wurden, und dass in besonders sorgfältiger Weise darauf geachtet wurde, dass solche Sequenzen, die in den Privatsphärebereich der Protagonisten reichten, oder die Rechte Dritter verletzten, unveröffentlicht blieben. Wir gehen daher weiter davon aus, dass mit der Gesamtbetrachtung der Aufnahmen belegt wird, dass mit der Herstellung und Veröffentlichung des Videos eine die Öffentlichkeit interessierende Darstellung der charakterlichen Eignung der Protagonisten für hohe politische Ämter erfolgte.

Wir erwarten, dass betreffend der Hersteller des Videos gilt, was der die Ermittlungen führende Wiener Staatsanwalt am 13. Mai 2020 den Journalisten der Süddeutschen Zeitung mitgeteilt hat als Begründung für die Einstellung des gegen sie geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens in Österreich:
 

„Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens betrifft den Verdacht des Missbrauchs von Tonaufnahmen oder Abhörgeräten nach § 120 Abs. 2 StGB durch die Veröffentlichung von Passagen aus dem am 24.07.2017 / 25.07.2017 aufgenommenen „Ibiza-Video“ ohne Einverständnis von [...] Gudenus und [...] Strache am 17.05.2017 sowie den Verdacht der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 StGB durch eine bewusst nachteilige Auswahl der veröffentlichten Videosequenzen. Das Ermittlungsverfahren wegen § 120 Abs. 2 StGB wurde wegen Vorliegens eines Rechtfertigungsgrundes eingestellt, weil die Veröffentlichung einen Beitrag zu einer Debatte von öffentlichem Interesse leistete, zumal dadurch die Öffentlichkeit in die Lage versetzt wurde, sich selbst ein Bild über die persönliche Integrität führender Politiker zu machen und daraus Schlüsse auf deren Eignung zur Ausübung hoher politischer Ämter zu ziehen. Das Ermittlungsverfahren wegen § 293 Abs. 1 StGB wurde eingestellt, weil die dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist.“