28.9.2023 In: Medien- und Presserecht

Zurückweisung der Strafanzeige von Mockridge-Anwälten gegen Ines Aniol (aktualisiert)

Die StA Köln lehnt es ab, Ermittlungen geg. Frau Aniol einzuleiten (§ 152 Abs. 2 StPO). Es besteht im Zusammenhang mit einem eingestellten Strafverfahren gegen Luke Mockridge kein Anfangsverdacht geg. Ines Aniol wegen des Vorwurfs der falschen Verdächtigung, des Vortäuschens einer Straftat, der falschen Versicherung an Eides statt, der üblen Nachrede oder eines anderen Straftatbestandes.

Im Einzelnen führt die Staatsanwaltschaft gegenüber den Anzeigeerstattern aus:

"...Insofern beinhaltet Ihre Strafanzeige, die überwiegend aus Zitaten der Ermittlungsakte besteht, keine neuen Erkenntnisse, die der Staatsanwaltschaft nicht bereits schon im Zeitpunkt der Einstellungsentscheidung vom 05.05.2020 vorlagen. Zum damaligen Zeitpunkt wurden seitens der Staatsanwaltschaft Köln, sowie .... seitens der Generalstaatsanwaltschaft Köln, ... keine ausreichenden Anhaltspunkte gesehen, die die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen Frau Aniol hätten begründen können, ansonsten wäre diese bereits zu diesem Zeitpunkt aufgrund des Legalitätsprinzips hierzu verpflichtet gewesen ... Es besteht danach weder ein Anfangsverdacht des Vortäuschens einer Straftat gemäß § 145d Abs.1 Nr.1 StGB, noch der falschen Versicherung an Eides Statt gemäß § 156 StGB, noch der falschen Verdächtigung gemäß § 164 Abs.1 StGB oder der üblen Nachrede beziehungsweise Verleumdung gemäß §§ 186,187 StGB."

RAin Dr. Stefanie Schork 28.09.2023 (aktualisiert 23.11.2023)