24.3.2024 In: Strafrecht
Erste EncroChat-Vorlageentscheidung des EuGH: Verkündungstermin am 30. April 2024 - Zweite EuGH-Vorlage anhängig
Die erste EncroChat-Vorlageentscheidung des EuGH zu grundlegenden Fragen der Verwertbarkeit und möglichen Rechtsschutzes gegen die EncroChat-Daten (C-670/22) steht bevor. Nach Mitteilung des EuGH soll diese am 30.April 2024 um 09:30 Uhr verkündet werden.
Der EuGH entscheidet damit über die Vorlage des Landgerichts Berlin vom 19. Oktober 2022. Das Landgericht Berlin hatte hier dem Europäischen Gerichtshof zahlreiche Fragen, insbesondere zur möglichen Verletzung des Richtervorbehalts, zur Unvereinbarkeit mit hiesigem nationalen Recht, zur entsprechenden nationalen Prüfungspflicht, zu den Rechtsfolgen der Verletzung von Verfahrensvorgaben und den Rechtsfolgen unionrechtswidriger Beweiserlangung zur Vorabentscheidung vorgelegt. Damit steht die Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 02. März 2022 (5 StR 457/21) auf dem Prüfstand. Zwischenzeitlich fand am 04. Juli 2023 die mündliche Verhandlung in Luxemburg statt. Die Generalanwältin Capeta hat in Ihrem Schlussantrag vom 26. Oktober 2023 die Ansicht vertreten, dass eine grundsätzliche Einführung der Beweisdaten in deutschen Strafverfahren mit den europarechtlichen Vorgaben vereinbar wäre. Gleichwohl machte sie deutlich, dass entgegen der Auffassung des Bundesgerichtshofs sehr wohl eine uneingeschränkte Prüfung der Beweismittelübertragung nach deutschem Prozessrecht europarechtlich geboten ist. Wir erwarten, dass der EuGH in seiner Entscheidung die bisherige Rechtsansicht des Bundesgerichtshofs zur „blinden“ vollständigen Anerkennungspflicht der französischen Entscheidungen für rechtswidrig erklären wird. Die Gerichte werden dann gezwungen sein, die hypothetischen Anordnungsvoraussetzungen nach deutschem Prozessrecht, insbesondere deren technischer Ermächtigungsgrundlage, Anfangsverdacht, Maßnahmenstreubreite und Konkretisierung des Tatverdachts zu prüfen. Eine gerichtliche Verwertung der Daten ist vor diesem Hintergrund aus unserer Sicht rechtlich nicht vertretbar.
Zwischenzeitlich hat dieselbe 25. Strafkammer des Landgerichts Berlin am 13. November 2023 dem EuGH in einem weiteren Fall (525 KLs 11/23) Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (C 675/23). Auch hier geht es um die Verwertbarkeit der EncroChat-Daten und diesbezügliche Rechtsschutzmöglichkeiten. Die Kammer führt dort umfangreiche weitere Überlegungen zu unionsrechtlichen Vorabfragen aus. Dieser zweite Fall zeichnet sich durch die Besonderheit aus, dass sich der mutmaßliche User während des Abfangzeitraums zwischen Anfang April und Ende Juni 2020 nicht in Deutschland aufgehalten hat und daher zu dessen Kennung keinerlei Rohdaten im ca. 4.600 Nutzer umfassenden „deutschen Länderpaket“ an das Bundeskriminalamt übergeben wurden. Die Beweisführung stützt sich in diesem Fall daher allein auf gesondert später aus Frankreich angeforderte Excel-Listen ohne jede weitere beweisdatenmäßige Unterlegung oder Differenzierung. Aufgrund unterschiedlicher Rechtsansichten wurde die jeweilige insbesondere auch wegen der fehlenden Rohdaten seitens des Landgerichts am 20. Oktober 2023 verfügte Haftentlassung insgesamt viermal vom Kammergericht kassiert. Zwischenzeitlich hat das Kammergericht eben diesen Haftbefehl mangels zeitnaher Terminierung des Landgerichts Berlin endgültig aufgehoben.
RA Johannes Eisenberg
RA Kai Kempgens
24.03.2024
Download 2. Vorlagebeschluss EncroChat EuGH